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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeines
1.1. Alle Vereinbarungen und erheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
1.2. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen oder anderslautende kundenseitige Konditionen gelten nur, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.


2. Auftragsbestätigung 
Umfang der Lieferungen und Leistungen
1. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten ist der Inhalt der Auftragsbestätigung massgebend.
2.2. Der Inhalt der Auftragsbestätigung gilt vom Kunden als anerkannt, wenn er nicht binnen fünf Arbeitstagen nach ihrem Empfang dagegen schriftlich einspricht.
2.3. Der Lieferant ist berechtigt, vom Inhalt der Auftragsbestätigung abweichende Änderungen in der Ausführung vorzunehmen, sofern sie Verbesserungen beinhalten.
2.4. Alle Leistungen, die über die in der Auftragsbestätigung umschriebenen hinausgehen, werden vom Lieferanten gesondert in Rechnung gestellt.


3. Lieferfrist
3.1. Der in der Auftragsbestätigung aufgeführte Liefertermin wird vom Lieferanten nach Möglichkeit eingehalten. Schadenersatzansprüche gelten als wegbedungen.
3.2. Die Lieferfrist beginnt, wenn der Lieferant sämtliche Unterlagen, Angaben, Genehmigungen usw. vom Kunden erhalten hat, aber nicht bevor der Kunde die bei Auftragserteilung vereinbarte Anzahlung geleistet hat.
3.3. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert bei Ereignissen, die nicht im Einflussbereich des Lieferanten stehen.


4. Lieferung und Montage
4.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab einem Warenwert von über Fr. 500.– franko Domizil, sofern sie in einem Los erfolgen kann und der Zielort sich innerhalb einer Fahrdistanz von 150 km ab Aadorf befindet. Die Lieferung wird durch den Lieferanten aufgestellt am geräumten und frei zugänglichen Aufstellungsort ohne Verlegung der Geräteanschlusskabel.
4.2. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass in seinem Betrieb zumutbare Bedingungen für Lieferung und Montage bestehen, wie z.B. genügende Beheizung, trockene Räume, gesicherte Zufahrten (auch für Lastwagen), Benutzungsmöglichkeit eines Aufzuges bei einzurichtenden Bauwerken ab zwei Stockwerken (oder Verrechnung des Mehraufwandes), Möglichkeit der Strom- und Beleuchtungsbenützung und Vorhandensein eines versperrbaren Raumes.


5. Übergang von Nutzen und Gefahr
5.1. Nutzen und Gefahr gehen mit Eintreffen bzw. Montage der Ware am Lieferort auf den Kunden über.
5.2. Der Transport der Ware durch Dritte oder durch den Kunden erfolgt stets auf Risiko und Gefahr des Kunden.


6. Annahmeverzug
Bei Annahmeverzug ist der Lieferant berechtigt, die ihm dadurch entstehenden Mehrkosten zu verrechnen.


7. Bemusterung und Materialprüfung
7.1. Die Kosten der Bemusterung und Materialprüfung von Sonderanfertigungen trägt der Kunde.
7.2. Geringfügige materialbedingte Abweichungen zu Mustern oder Schaustücken sowie technisch und konstruktiv bedingte Änderungen bleiben vorbehalten.


8. Preise
8.1. Alle Preise verstehen sich exklusiv MWST.
8.2. Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern.


9. Zahlungsbedingungen
9.1. Bei einer Auftragssumme bis Fr. 50’000.– wird die Zahlung innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.
9.2. Bei einer Auftragssumme ab Fr. 50’000.– wird die Zahlung wie folgt fällig:
– 1⁄3 nach Anzahlung bei Auftragserteilung
– 1⁄3 bei Ablieferung bzw. vereinbarter Lieferbereitschaft
– 1⁄3 innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung
9.3. Die teilweise oder ganze Zurückhaltung von Zahlungen durch den Kunden wegen Mängeln sowie die Verrechnung mit Gegenansprüchen sind ausgeschlossen.

 

10. Rücktritt vom Vertrag
10.1. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden kann nur im Einvernehmen mit dem Lieferanten erfolgen.
10.2. Bei Vertragsrücktritt durch den Kunden ist derselbe zur Bezahlung eines Reuegeldes von 30 % der Auftragssumme verpflichtet.
10.3. Bei Sonderanfertigungen ist ein Vertragsrücktritt durch den Kunden ausgeschlossen. In diesem Fall wird der Kunde vollumfänglich schadenersatzpflichtig.


11. Zahlungsverzug
11.1. Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung im Rückstand, so gerät er nach entsprechender Mahnung in Verzug und schuldet dem Lieferanten ab Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in der Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank.
11.2. Im Verzugsfalle werden sämtliche Forderungen gegen den Kunden nach entsprechender Notifizierung sofort fällig.
11.3. Alle infolge Verzuges anfallenden Kosten und Spesen, z.B. eines Inkassos, werden separat in Rechnung gestellt und sind vom Kunden zu bezahlen.


12. Abnahme der Ware
12.1. Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt.
12.2. Gelieferte Ware ist, auch wenn sie Mängel aufweist, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte auf Gewährleistung entgegenzunehmen.
12.3. Verweigert oder verhindert der Kunde die Abnahme, so haftet er für die dadurch entstehenden Mehrkosten.


13. Gewährleistung
13.1. Reklamationen offener Mängel sind dem Lieferanten binnen acht Arbeitstagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen.
13.2. Bei Transport- oder Montageschäden hat der Kunde unverzüglich bei Übernahme der Ware eine verbindliche Schadensfeststellung vom Transporteur oder Monteur zu veranlassen.
13.3. Bei berechtigten Beanstandungen wird der Lieferant die Mängel nach Möglichkeit beheben oder die schadhaften Teile ersetzen.
13.4. Für versteckte Mängel, die auf Material- oder Konstruktionsfehler zurückzuführen sind, bestehen diese Ansprüche während zwei Jahren nach Lieferung der Ware.
13.5. Weitere Gewährleistungsrechte des Kunden, die über dessen Ansprüche aus Mängelrüge herausgehen, insbesondere auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen.
13.6. Keine Gewährleistung besteht für den natürlichen Verschleiss sowie für Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung oder fehlerhafte Montage/Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte hervorgerufen werden.


14. Haftung
Der Lieferant haftet dem Kunden nur für Verschulden aus Grobfahrlässigkeit.


15. Eigentumsvorbehalt
15.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Begleichung des Rechnungsbetrages im Eigentum des Lieferanten.
15.2. Der Kunde ermächtigt den Lieferanten, den Eigentumsvorbehalt beim Betreibungsamt am Domizil des Kunden eintragen zu lassen.


16. Gewerbliche Schutzrechte
Die dem Kunden überlassenen Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Pläne usw. sind geistiges Eigentum des Lieferanten. Sie dürfen weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht werden.


17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
17.1. Die auf diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gründenden Verträge unterstehen schweizerischem Recht.
17.2. Gerichtsstand ist das Domizil des Lieferanten.

 

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